Anhängervermietung

Anhängervermietung

  • Motorradanhänger in Leverkusen
  • Autoanhänger / Motorradanhänger in Leverkusen

 

Mietpreise (Stand 12/2024)

Plattformanhänger gebremst, 1 Standschiene

zul GG 1.000kg, NL 700kg, Plattform 2.25m x 1.30m,
100km/h Zulassung möglich

    • 1 Tag (wochentags) 30,-
    • 7 Tage (1 Woche) 110,-
    • Wochenende (Sa. 9 Uhr bis Mo. 10 Uhr) 55,-
    • Gurtsatz (4x Ratschengurte, 4x Gurtschlaufen) 10,-
    • KAUTION 200,- in bar


 

Plattformanhänger gebremst, 2 Standschienen

zul GG 1.250kg, NL 900kg, Plattform 2.25m x 1.60m,
100km/h Zulassung möglich

    • 1 Tag (wochentags) 35,-
    • 7 Tage (1 Woche) 130,-
    • Wochenende (Sa. 9 Uhr bis Mo. 10 Uhr) 55,-
    • Gurtsatz (8x Ratschengurte, 8x Gurtschlaufen) 15,-
    • KAUTION 200,- in bar


 

Plattformanhänger gebremst, 3 Standschienen

zul GG 1.350kg, NL 900kg, Plattform 2.50m x 1.85m,
100km/h Zulassung möglich

    • 1 Tag (wochentags) 40,-
    • 7 Tage (1 Woche) 150,-
    • Wochenende (Sa. 9 Uhr bis Mo. 10 Uhr) 60,-
    • Gurtsatz (12x Ratschengurte, 12x Gurtschlaufen) 20,-
    • KAUTION 300,- in bar


 

Plattformanhänger gebremst, 5 Standschienen

zul GG 2.700kg, NL 1.980kg, Plattform 4.00m x 2.00m

    • 1 Tag (wochentags) 50,-
    • 7 Tage (1 Woche) 195,-
    • Wochenende (Sa. 9 Uhr bis Mo. 10 Uhr) 70,-
    • Gurtsatz (20x Ratschengurte, 20x Gurtschlaufen) 30,-
    • KAUTION 300,- in bar


 

Plattformanhänger gebremst, Autotransporter

zul GG 2.700kg, NL 2.000kg, Plattform 4.00m x 2.00m,

    • 1 Tag (wochentags) 50,-
    • 7 Tage (1 Woche) 195,-
    • Wochenende (Sa. 9 Uhr bis Mo. 10 Uhr) 70,-
    • Gurtsatz (4xSchwerlast-Ratschengurte,4xGurtschlaufen) 10,-
    • KAUTION 300,- in bar



 

Mietbedingungen Anhänger

 

 

Es gelten folgende Mietbedingungen:

 

1. Zahlungsbedingungen

Mietvorauszahlung in bar in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten. Mietpreisdifferenzen wegen verspäteter Rückgabe sind unmittelbar bei Rückgabe in bar zu entrichten. Sofern keine schriftliche anders lautende Erklärung erfolgt, wird vom Mieter ausdrücklich versichert, die evtl. anfallenden Schäden aus eigenen, zur Zeit frei verfügbaren Mitteln, bei Rückgabe des Fahrzeuges zahlen zu können. Kreditgewährung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters.

2. Mietgebühr

Nach jeweils gültiger Preisliste, die Gegenstand des Mietvertrages ist. Bei Verzug kann der Vermieter Verzugsgebühren in Höhe der z.Zt. üblichen Bankzinsen zuzüglich Mahngebühren von je EUR 5,- pro Mahnung berechnen.

3. Berechtigungszeit

Die Mietzeit beginnt und endet jeweils in unserem Betrieb während der Geschäftszeit. Die Rücknahme des Fahrzeuges kann nur während unserer Öffnungszeiten erfolgen.

4. Reservierungen / Stornierungen

Reservierungen sind nur gegen eine Anzahlung von min. 50,- bzw. 30% der voraussichtlichen Mietkosten möglich.
Stornierungen sind kostenfrei bis 45 Tage vor Mietbeginn möglich. Danach sind Stornogebühren in Höhe der Anzahlung (50,- bzw. min. 30%) fällig.

5. Berechtigte Fahrer

Zum Führen des Fahrzeuges ist ausschließlich der Mieter berechtigt. Er darf zu keiner Zeit das Fahrzeug einem Dritten überlassen.

6. Verbote

Dem Mieter ist die Zweckentfremdung des Anhängers untersagt. Bei Verstoß gilt sofortiges Rücktrittsrecht des Vermieters und Vollhaftung des Mieters, auch für den entstandenen Mietausfall und den Rücktransport des Fahrzeuges, sowie für dadurch entstandene Schäden.

7. Gesetzliche Bestimmungen

Der Mieter ist gehalten, die beim Einsatz des Anhängers geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen der STVO und STVZO. Der Mieter haftet für Bußgelder bzw. Strafen oder Schäden, die durch Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften und Gesetze entstehen.

8. Reparaturen

Reparaturen während der Mietzeit bedürfen einer gesonderten Erlaubnis des Vermieters, evtl. telefonisch. Reparaturkosten, sofern mit dem Vermieter abgesprochen, gehen zu Lasten des Vermieters, falls evtl. Schäden nicht auf unsachgemäße Behandlung des Mieters zurückzuführen sind.

9. Verlust

Der Verlust des Fahrzeuges, des Zubehörs und der Fahrzeugpapiere gehen voll zu Lasten des Mieters.

10.Haftung des Vermieters

Für alle Schadensersatzansprüche aus der Anmietung des Fahrzeugs, insbesondere für unterlassene oder nicht rechtzeitige Bereitstellung sowie Ausfall des Fahrzeugs, haftet der Vermieter nicht. Ein Anspruch auf Mietminderung ist ausgeschlossen.

11. Haftung bei Unfällen

Bei Unfällen mit dem Fahrzeug ist der Mieter verpflichtet, sofort die nächste Polizeistation sowie den Vermieter zu verständigen. Weiterhin ist er dazu angehalten, alle Adressen, Kennzeichen und sonstigen Angaben, die zur Klärung der Schuldfrage beitragen könnten, festzustellen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Verpflichtungen oder ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Mieter haftet bei selbstverschuldeten Schäden in vollem Umfang und verpflichtet sich das Fahrzeug auf eigene Kosten zur Mietstation zurückzuführen.

12. Versicherungsschutz

Gemäß den jeweiligen geltenden "Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB)"

Voraussetzung für den Versicherungsschutz:

Abgestellte Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu sichern bzw. zu verschließen. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter sofort der zuständigen Polizei und dem Vermieter anzuzeigen.

13. Haftung

Die Haftung des Mieters während der Mietzeit gilt für alle vom Mieter am Mietfahrzeug entstandenen Schäden, zuzüglich Abschleppkosten und Sachverständigengebühren.

Die Haftung erstreckt sich außerdem auf die Beschädigung von mitgemieteten Zubehörteilen und Reifenschäden.

14. Vollhaftung des Mieters

Der Mieter haftet trotz Haftpflichtversicherung in vollem Umfang,

wenn er zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist;

wenn er Unfallflucht begeht;

wenn er zum Zeitpunkt des Schadens nicht fahrtüchtig war (z.B. durch Alkohol, Drogen, u.s.w.);

wenn er das Fahrzeug ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Vermieters ins Ausland mitnimmt;

wenn er den Unfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat;

wenn er gegen eine unter 5.,6.,7.,11. oder 12. aufgeführten Obliegenheiten verstößt.

15. Nebenabreden

Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

16. Reinigung

Das Fahrzeug ist gesäubert wieder abzugeben. Ist das nicht der Fall, wird zusätzlich für die Reinigung eine Pauschale von EUR 20,- berechnet.

17. Zeitüberschreitungen

Bei Zeitüberschreitungen, die nicht vom Vermieter genehmigt sind, wird neben den zu zahlenden Mietgebühren, eine zusätzliche Dispositions-Gebühr von
EUR 4,- pro angefangene Stunde, max. jedoch je ein Tagessatz pro Tag erhoben!

18. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt (VSBG)

Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind dazu auch
nicht verpflichtet.

 



 

Hilfe und häufig gestellte Fragen

Seit wann gilt das neue Fahrerlaubnisrecht?
 
Zum 01.01.1999 trat das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft.
Es wurden neue Bezeichnungen der Fahrerlaubnisklassen eingeführt.
 
Für wen gelten die neuen Klasseneinteilungen?
 
Die neuen Klasseneinteilungen betreffen nur Führerscheinneulinge,
die nach dem 31.12.1998 die Fahrerlaubnis erworben haben.
Für alle anderen Inhaber einer Fahrerlaubnis ändert sich zunächst einmal nichts,
weil der Umtausch und die Umstellung des alten
Führerscheines nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Umtausch bzw. die Umstellung erfolgt nur auf Antrag.

Für alle Inhaber einer alten Fahrerlaubnis bedeutet die Neuregelung des Führerscheinrechtes,
dass sie die erworbenen Klassen auch weiterhin fahren dürfen.

 
Wie sieht die europaweite Einteilung der Fahrerlaubnisklassen aus?
 
  • Klasse A: Motorrad-Führerschein
  • Klasse B: PKW-Führerschein
  • Klasse C: Lkw-Führerschein
  • Klasse D: Bus-Führerschein
  • Klasse E: Anhänger-Führerschein
 
In Deutschland gibt es noch die Klasse M (Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm/45 km/h), die Klasse L (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h, mit Anhänger bis 25 km/h) und die Klasse T (Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h auch mit Anhänger)
 
Unübersichtlich wird das Ganze auf Grund der verschiedenen Unterklassen und Fahrzeugkombinationen, bei denen zur Klasse der Zugmaschine der Anhänger-Führerschein E hinzuerworben werden muss, soweit der Anhänger über das hinausgeht, was bereits von den Klassen B, C oder D umfasst ist.
 
 
 
Was gilt für die Fahrerlaubnisklasse 3?
 
Kfz bis 7500 kg
Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1m voneinander gelten als eine Achse)
 
Was gilt für die Fahrerlaubnisklasse B?
 
Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg oder
mit Anhänger über 750 kg darf die Kombination der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhängers 3500 kg nicht überschreiten
 
Was gilt für die Fahrerlaubnisklasse BE?
 
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht in die Klasse B fällt
 
Was gilt für die Fahrerlaubnisklasse C1?
 
Kfz zwischen 3500 kg und 7500 kg mit Anhänger bis 750 kg
 
Was gilt für die Fahrerlaubnisklasse C1E?
 
Kfz der Klasse C 1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg nicht überschreiten
 
Quellen: Der EU-Führerschein (zusammengestellt vom Polzeipräsidium Bonn)